Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz ist eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen, sowie ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Statische Waldgrenzen müssen auf der Grundlage rechtskräftiger Waldfeststellungen festgelegt werden. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald. Die Daten basieren auf dem MGDM Statische Waldgrenzen (ID 157.1, Version 1.2.